Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2022

Das sogenannte Existenzminimum muss für alle steuerfrei sein. Dafür gibt es bei der Einkommensteuer den Grundfreibetrag. Nach einer Erhöhung von 9.408 Euro auf 9.744 Euro im Jahr 2021 wurde er zum Jahr 2022 erneut angehoben, und zwar auf 9.984 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehegatten gelten die doppelten Beträge. Es ist also eine Erhöhung von 19.488 Euro auf 19.968 Euro erfolgt. So werden die gestiegenen Lebenshaltungskosten in Deutschland berücksichtigt.

Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen wurde ab dem 1. Januar 2022 ebenfalls entsprechend erhöht. Unverändert geblieben ist der Freibetrag von 624 Euro für die Anrechnung des eigenen Einkommens des Empfängers. Es bleibt zudem dabei, dass bei Bedürftigen, die dauernd im Ausland leben, der Unterhaltshöchstbetrag und der Freibetrag entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt werden. Die Höhe der Kürzung (um ein, zwei oder drei Viertel) richtet sich nach der sogenannten Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums (BMF).

Entsprechend dem Grundfreibetrag wurde auch die anzurechnenden Haushaltsersparnis bei einer Heimunterbringung angehoben – von 9.744 Euro pro Jahr auf 9.984 Euro (pro Monat: von 812 Euro auf 832 Euro, pro Tag: von 27,07 Euro auf 27,73 Euro).

Höhere Löhne und Gehälter sollen sich im Geldbeutel bemerkbar machen. Deshalb wurde der Einkommensteuertarif für das Jahr 2022 so angepasst, dass der Effekt der kalten Progression ausgeglichen wird. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht.

Technisch ist dies durch eine geringfügige Verschiebung sämtlicher Eckwerte des Einkommensteuertarifs ‘nach rechts‘ um 1,17 Prozent gelöst worden. Eingangssteuersatz und Steuersätze zu Beginn der jeweiligen Tarifzonen sind unverändert geblieben. Die Reichensteuer mit 45 Prozent Spitzensteuersatz ist zu zahlen ab einem zu versteuernden Einkommen von 278.826 Euro bei Ledigen (2021: 274.613 Euro) bzw. 555.651 Euro bei Verheirateten (2021: 549.225 Euro).

Die Bagatellgrenze für die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, sofern ein Lohnsteuerfreibetrag beantragt worden ist, ist ab 2022 erhöht worden. Bei Arbeitslohn von nicht mehr als 12.550 Euro in 2022 kann auf die Veranlagung verzichtet werden.

Das Verfahren zur Entlastung beschränkt Steuerpflichtiger von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug ist durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz ab 2022 neu gefasst worden. Für die Entlastung von Kapitalertragsteuer gibt es zukünftig nur noch zwei Verfahren: die Freistellung im Abzugsverfahren aufgrund einer vorliegenden Freistellungsbescheinigung und die Erstattung der einbehaltenen Steuer aufgrund Freistellungsbescheid. Die Rückwirkung einer Freistellungsbescheinigung ist abgeschafft worden.

Eltern haben 2022 (wie schon 2021) monatlich Anspruch auf Kindergeld in folgender Höhe:

  • für das erste und zweite Kind: 219 Euro
  • für das dritte Kind: 225 Euro
  • für das vierte und jedes weitere Kind: 250 Euro.

Der Kinderfreibetrag beträgt 2022 wie im Vorjahr 5.460 Euro. Unverändert geblieben ist auch der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) in Höhe von 2.928 Euro.

Familien mit kleinem Einkommen, die ansonsten auf die Grundsicherung angewiesen wären, erhalten 2022 (wie schon 2021) einen monatlichen Kinderzuschlag von 205 Euro.

Nicht erhöht worden ist bislang der (seit 1980 betragsmäßig nicht mehr veränderte) Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro im Jahr zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindlichen, auswärts untergebrachten, volljährigen Kindes. Die neue Bundesregierung hat aber eine Anpassung angekündigt.

Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer entlastet – mit einem besonderen Freibetrag, dem sogenannten Entlastungsbetrag. Um die außergewöhnliche Belastung von Alleinerziehenden während der Pandemie zu berücksichtigen, wurde der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt: von ursprünglich 1.908 Euro auf nun 4.008 Euro jährlich. In Anerkennung der Situation von Alleinerziehenden insgesamt gilt der Betrag ab dem Jahr 2022 unbefristet.

Um den oftmals erschwerten Bedingungen in der Pandemie Rechnung zu tragen, können Bonuszahlungen (Beihilfen und Unterstützungen) in Höhe von bis zu 1.500 Euro seit dem 1. März 2020 einmalig steuerfrei ausgezahlt werden. Mehrere Teilzahlungen (ggf. auch in unterschiedlichen Jahren) sind dabei möglich. Diese Regelung ist nochmals verlängert worden und gilt nunmehr noch bis zum 31. März 2022.

Die Steuerbefreiung für Zahlungen aufgrund der Corona-Krise von maximal 1.500 Euro kann je Dienstverhältnis und in allen Branchen beansprucht werden. Es profitieren auch Minijobber und GmbH-Geschäftsführer. Bei Arbeitsverhältnissen mit nahen Angehörigen setzt die Vergünstigung voraus, dass der sogenannte Fremdvergleich erfüllt ist.

Seit 1. Januar 2022 müssen Gutscheine und Geldkarten die Regelungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen, um als Sachlohn behandelt werden zu können. Die Übergangsregelung des BMF ist zum 31. Dezember 2021 ausgelaufen. Nur Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des ZAG erfüllen, gelten daher ab 2022 als Sachzuwendung.

Die so genannte Sachbezugsfreigrenze ist erfreulicherweise ab 2022 von 44 Euro auf 50 Euro monatlich erhöht worden. Wird diese auch nur geringfügig überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Die amtlichen Sachbezugswerte für Verpflegung sind ab 2022 angehoben worden (auf Basis des Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2020 bis Juni 2021):

  • 1,87 Euro für ein Frühstück (2021: 1,83 Euro)
  • 3,57 Euro für ein Mittag- oder Abendessen (2021: 3,47 Euro)
  • 9,01 Euro für eine Vollverpflegung (2021: 8,76 Euro)
  • 270 Euro im Monat für freie Verpflegung (2021: 263 Euro)
  • 241 Euro im Monat (2021: 237 Euro) bzw. 8,03 Euro am Tag (2021: 7,90 Euro) für freie Unterkunft

Ab 1. April 2022 erhöhen sich die abzugsfähigen Werbungskosten bei beruflichen Umzügen. Die Pauschale für sonstige Umzugsauslagen wird angehoben auf 886 Euro (bisher: 870 Euro) für Berechtigte und 590 Euro (bisher: 580 Euro) für jede andere Person (Ehegatte, Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder), die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Pauschale für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsguts keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt dann 177 Euro (bisher: 174 Euro) und der Höchstbetrag für Unterrichtskosten für ein Kind des Berechtigten 1.181 Euro (bisher: 1.160 Euro).

Planen kleinere Unternehmen innerhalb der kommenden drei Jahre die Anschaffung von Maschinen oder anderen Wirtschaftsgütern, können sie mit dem sogenannten Investitionsabzugsbetrag einen Teil der Kosten bereits im Anschaffungsjahr bei der Gewinnermittlung abziehen. Wegen der Corona-Krise konnten viele Unternehmen jedoch nicht wie geplant investieren, weshalb ihnen nach Ablauf der Dreijahresfrist die rückwirkende Abwicklung des Investitionsabzugsbetrags drohte. Für begünstigte Investitionen mit Frist bis Ende 2020 wurde daher bereits eine Verlängerung bis Ende 2021 vereinbart. Diese Frist wurde nun nochmals um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert. So können Unternehmen ihre Investitionen ohne negative steuerliche Folgen nachholen.

Entsprechend sind auch die Fristen bei der Reinvestitionsrücklage um ein weiteres Jahr verlängert worden. Diese kann beim Verkauf von Grundstücken und Gebäuden innerhalb von vier Jahren nach der Bildung steuerfrei auf neu angeschaffte Grundstücke und Gebäude übertragen werden. Bei neu hergestellten Gebäuden verlängert sich die Frist auf sechs Jahre. Ist eine Rücklage am Schluss des vierten bzw. sechsten Jahres noch vorhanden, muss sie gewinnerhöhend aufgelöst werden.

Normalerweise werden die länderspezifischen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungen jährlich angepasst. Ab 2022 sind sie jedoch von der Finanzverwaltung pandemiebedingt nicht neu festgesetzt worden. Die für 2021 veröffentlichten Beträge gelten somit für das Kalenderjahr 2022 unverändert fort.

Der begünstigte Höchstbetrag der Rürup-Rente ist für 2022 erhöht worden. Bei einer Einzelveranlagung (EV) auf 25.639 Euro und bei zusammenveranlagten Ehegatten (ZV) auf den doppelten Betrag, also 51.278 Euro. Davon werden in 2022 als Sonderausgaben 94 Prozent berücksichtigt (EV: 24.100 Euro, ZV: 48.200 Euro). Bei Angestellten werden allerdings vom Höchstförderbetrag noch die Beiträge abgezogen, die im Laufe des Jahres in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurden. Die Rürup-Rente lohnt daher vor allem für Selbständige, die einen hohen Grenzsteuersatz haben.

Die monatlichen Leistungen aus der Rürup-Rente in der Rentenphase sind bis 2040 nur begrenzt steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil wird zu Beginn des Rentenbezugs festgelegt und als fester Betrag in Euro lebenslang festgeschrieben. Je später der Rentenbeginn liegt, desto höher ist der Prozentsatz der Rente, der zu versteuern ist. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2022 sind es 82 Prozent. Nach dem Jahr des Rentenbeginns erfolgende Rentensteigerungen werden immer mit 100 Prozent besteuert.

Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften (nicht aber Gesellschaften bürgerlichen Rechts – GbR – und Einzelunternehmer) können ab dem Veranlagungszeitraum 2022 zur Körperschaftsteuer optieren. Das ‘Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) ermöglicht es, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden (Wechsel des Besteuerungsregimes). Die Optionsbesteuerung ist erstmalig mit Wirkung für nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Wirtschaftsjahre möglich. Der Antrag für 2022 musste bis zum 30. November 2021 gestellt werden.

Die steuerbilanzielle Behandlung von Mehr- und Minderabführungen im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Organschaft ist ab 2022 neu geordnet worden. Anstelle von Ausgleichsposten ist eine sogenannte Einlagelösung eingeführt worden. Bisher gebildete Ausgleichsposten sind gewinnwirksam aufzulösen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann eine Rücklage gebildet werden, die über zehn Jahre aufzulösen ist.

Die Übergangsfrist des BMF zum 31. Dezember 2021, was einen dynamischen Verweis bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft für vor dem 27. Februar 2013 abgeschlossene oder letztmalig geänderte Gewinnabführungsverträge angeht, ist ausgelaufen. Eine Anpassung kann jedoch unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 1. Januar 2022 beendet wurde.

Das Betriebsausgabenabzugsverbot für Verluste aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Geellschafterdarlehen bzw. bei der Inanspruchnahme von Sicherheiten für Darlehensforderungen ist ab 2022 gestrichen worden.

Das Umwandlungssteuerrecht ist ab 2022 globalisiert worden. Es sind steuerneutrale Verschmelzungen, Formwechsel, Ab- oder Aufspaltungen auch unter Beteiligung von Drittstaatengesellschaften (also Nicht-EU-Staaten) über Staatsgrenzen hinweg möglich.

Zum 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer in Kraft treten. Damit werden auch die Einheitswerte als bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ihre Gültigkeit verlieren. An deren Stelle tritt dann in allen Bundesländern, die keine abweichenden Regelungen getroffen haben, der Grundsteuerwert. Ermittelt wird er vom jeweils zuständigen Finanzamt anhand einiger weniger Angaben, die Grundstückseigentümer ihrem Finanzamt mitteilen. Stichtag für den Stand dieser Angaben ist der 1. Januar 2022. Zu diesem Stichtag müssen Eigentümer aber zunächst nichts unternehmen. Sie werden voraussichtlich Ende März 2022 mit öffentlicher Bekanntmachung weiter informiert.

Um unionsrechtlichen Vorgaben im Umsatzsteuerrecht Rechnung zu tragen, wurde der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte auf 9,5 Prozent angepasst und die Berechnungsmethode im Gesetz verankert. Zukünftig wird der Durchschnittssatz jährlich anhand der jeweils aktuellen makroökonomischen Daten überprüft und erforderlichenfalls angepasst. Rechtsstreitigkeiten auf EU-Ebene werden so vermieden.

Von E-Zigaretten bis hin zu sogenannten Heat-not-Burn-Produkten – der Tabakwarenmarkt sowie das Konsumverhalten haben sich verändert. Deshalb wurden die Tabaksteuertarife zum 1. Januar 2022 angepasst – um so auch den Gesundheits- und Jugendschutz zu stärken. Die Steuer auf Zigaretten und Feinschnitt wird bis zum Jahr 2026 in vier Stufen angehoben. Daneben wurde die Besteuerung von erhitztem Tabak (Heat-not-Burn-Produkte) und Wasserpfeifentabak angepasst. Substanzen, die in E-Zigaretten konsumiert werden, unterliegen ab dem 1. Juli 2022 erstmals einer Besteuerung.