Anwaltlicher Forderungseinzug

ist gegenüber dem gewerblichen Inkasso bereits deshalb vorteilhafter, weil Sie es in allen Bereichen des Forderungseinzugs mit nur einem Partner zu tun haben.

Spätestens bei Einreichung einer Klage oder Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens und der sich evtl. anschließenden Vollstreckungsmaßnahmen muss auch das gewerbliche Inkassounternehmen mit einem Rechtsanwalt zusammenarbeiten. Hinzu kommt, dass viele Gerichte die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten nicht anerkennen. Diese bleiben sodann bei Ihnen „hängen“.

Darüber hinaus ist nur der Rechtsanwalt qualifiziert, die Voraussetzungen von Fälligkeit und Verzug zu prüfen und die Voraussetzungen für die Einreichung einer erforderlichen Zahlungsklage herbeizuführen. Zudem ist er unabhängiger Vertreter nur Ihrer Interessen und gesetzlich zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet.

Hier werden Ihnen in professioneller Weise geboten:

  • Außergerichtliche Zahlungsaufforderungen nebst Forderungseinzug, Ratenzahlungs-/Tilgungsvereinbarungen
  • Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens,
  • zwangsweise Durchsetzung Ihrer Forderung (Pfändungen ggf. bis zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung),
  • Zahlungseingangsüberwachung
  • Aufenthaltsermittlung des Schuldners.

Kann Ihre Forderung erfolgreich beigetrieben werden, entstehen Ihnen keine Kosten. Die hier angefallenen Gebühren und Auslagen hat Ihr Schuldner aufgrund seines Zahlungsverzuges zu tragen.

Kann Ihre Forderung nicht beigetrieben werden, erhalten Sie Sonderkonditionen, die nach dem Gesetz als zulässig vereinbart werden dürfen. Sofern im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens und des Zwangsvollstreckungsverfahrens gemäß §§ 803 bis 863 und 899 bis 915 der Zivilprozessordnung Ihre Kostenerstattungsansprüche nicht beigetrieben werden können, erhalten Sie nur einen Teil zur Bezahlung in Rechnung gestellt. Den anderen Teil treten Sie hierhin an Erfüllungs Statt ab. Die hier verauslagten Kosten z. B. für Auskünfte aus Gewerbe-, Handels-, Melderegistern, für Gerichtskosten, Gerichtsvollziehergebühren etc. werden Ihnen in jedem Falle in Rechnung gestellt.

Legt Ihr Schuldner jedoch gegen den gerichtlichen Mahnbescheid Widerspruch ein, so müssen Sie entscheiden, ob das sodann folgende streitige (normale) gerichtliche Verfahren weitergeführt werden soll. Dieses ist kein Beitreibungsverfahren mehr und nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abzurechnen.

Auf Anfrage erhalten Sie ein Formular, in das Sie Ihre Daten und die erforderlichen Schuldner- und Forderungsdaten eintragen und per e-mail hierhin zurücksenden können. Nach Eingang Ihrer Daten wird das Beitreibungsverfahren gegen Ihre Schuldner unverzüglich eingeleitet.