Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe wird dann gewährt, wenn ein Rechtsstreit bereits bei Gericht anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, wenn Sie also verklagt worden sind oder selbst Klage einreichen wollen.

Einer Prozesspartei wird auf Antrag Prozesskostenhilfe gewährt, wenn die vorgesehene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und die Prozesspartei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur teilweise oder in Raten aufbringen kann. Eine Ausnahme bezüglich Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit gilt für die Prozessführung in höheren Instanzen, wenn der Prozessgegner die entsprechenden Rechtsmittel eingelegt hat.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe kann entweder

  • vor der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts mündlich durch Sie persönlich gestellt werden, oder
  • schriftlich durch Sie selbst, oder
  • schriftlich über den Rechtsanwalt

gestellt werden.

Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Diese Erklärung darf nur auf einem besonderen Vordruck erfolgen, den Sie bei Gericht oder hier erhalten.

Sofern Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt wird, brauchen Sie Gerichtskosten und Kosten des Rechtsanwalts, soweit er Ihnen vom Gericht beigeordnet worden ist, nicht zu bezahlen.

Beachten Sie jedoch, dass Sie Ihrem Prozessgegner Kosten erstatten müssen, falls Sie den Prozess gänzlich oder überwiegend verlieren, selbst wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt worden ist.

Für weitere Informationen nutzen Sie bitte das Kontaktformular.