Selbstanzeige - Voraussetzungen und ihre Rechtsfolgen

Eine Selbstanzeige gemäß § 371 AO setzt voraus, dass die gemachten oder unterlassenen Angaben korrigiert oder nachgeholt werden. Diese Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen. Problematisch in diesem Zusammenhang ist die Höhe des Steuerschadens. Sollte dieser nämlich die 50.000,00 EUR Grenze überschreiten, läge ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 AO vor. In diesem Fall wäre die Selbstanzeige nicht über einen Zeitraum von 10 Jahren, sondern über 15 Jahre abzugeben. Bereits jetzt wird darauf hingewiesen, dass für diesen Fall keine strafbefreiende Wirkung mehr erreicht werden kann, da der Schaden über 25.000,00 EUR liegt. In diesem Fall kann lediglich ein Absehen von der Verfolgung gem. § 398a AO erreicht werden.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Angaben zu 100 % vollständig sein müssen. Werden seitens des Finanzamtes weitere Ermittlungen eingeleitet und ein höherer Steuerschaden ermittelt, sind die Angaben im Rahmen der Selbstanzeige unvollständig, sodass die strafbefreiende Wirkung nicht eintreten kann. Häufig verhält es sich so, dass die Erstattung einer Selbstanzeige unter zeitlichem Druck erfolgt, da z.B. der Steuerpflichtige (aus welchen Gründen auch immer) um die Entdeckung fürchtet, die Herbeischaffung von Bankunterlagen einige Zeit in Anspruch nimmt oder die Aufarbeitung der Geschäftsunterlagen ebenfalls sehr zeitaufwendig ist. In diesem Fall kann eine sogenannte Stufenselbstanzeige eingereicht werden. Dies bedeutet, dass seitens des Beraters zusammen mit dem Mandanten eine entsprechende Schätzung über die zu berichtigenden oder nachzuholenden Angaben gemacht wird. Sodann können im zweiten Schritt die Schätzungen durch konkrete Angaben konkretisiert werden. Bei dieser Schätzung ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese nicht niedriger als die tatsächlichen Angaben ausfallen darf, da ansonsten die Angaben auf erster Stufe unvollständig gewesen sind. Dies hätte zur Konsequenz, dass die Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung mehr hat.

Ist die Selbstanzeige wirksam abgegeben worden, sind die Steuern zzgl. Zinsen und Hinterziehungszinsen fristgemäß zu zahlen. Dieser Umstand sollte bei der Abgabe einer Selbstanzeige bekannt sein. Im Ergebnis würde die Abgabe einer Selbstanzeige keinen Sinn machen, wenn der Steuerpflichtige nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügt. In diesem Fall hätte der Steuerpflichtige nichts anderes gemacht, als sich sprichwörtlich ans Messer zu liefern.

 

Ausschluss der Selbstanzeige

Sinn und Zweck der Selbstanzeige ist, dass der Steuerpflichtige gegenüber dem Fiskus eine bislang unbekannte Steuerquelle zum Sprudeln bringt. Dieser Sinn und Zweck kann allerdings nicht mehr erreicht werden, wenn der Fiskus die bislang unbekannte Steuerquelle bereits entdeckt hat oder angenommen werden kann, dass die Entdeckung unmittelbar bevorsteht. Vor diesem Hintergrund tritt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht mehr ein, wenn eine Außenprüfung angekündigt, die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahren bekannt gegeben worden ist oder ein Amtsträger zur Außenprüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Ordnungswidrigkeit bereits erschienen ist. Ferner tritt die strafbefreiende Wirkung ebenfalls nicht ein, wenn die Steuerstraftat im Zeitpunkt der Berichtigung bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung hätte wissen müssen. Ferner ist eine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ebenfalls ausgeschlossen, wenn die verkürzte Steuer einen Betrag in Höhe von 25.000,00 EUR je Tat übersteigt.

 

Rechtsfolgen der Selbstanzeige

Für den Fall, dass der Steuerschaden je Tat nicht 25.000,00 EUR übersteigt, führt die Selbstanzeige zur Strafaufhebung, sodass das gegen den Steuerpflichtigen eingeleitete Strafverfahren eingestellt wird. Selbstverständlich kann auch bei einem höheren Steuerschaden eine Selbstanzeige abgegeben werden. Diese führt dann allerdings nicht zu einer Strafaufhebung sondern lediglich zum Absehen von Verfolgung gemäß § 398a AO. Es wird allerdings nur dann von der Verfolgung abgesehen, wenn entsprechende Aufschläge gezahlt werden. Bis zu einem Steuerschaden in Höhe von 100.000 EUR ist ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 10 % der hinterzogenen Steuern zu bezahlen. Ab einem Hinterziehungsbetrag in Höhe von 1 Million EUR ist ein Aufschlag von 20 % zu bezahlen.

Insbesondere ist noch darauf hinzuweisen, dass die strafbefreiende Wirkung nur dann ein Tritt, wenn die festgesetzten Steuern fristgemäß gezahlt werden. Nachdem die Bestätigung der Zahlung vorliegt wird das aufgrund der Selbstanzeige eingeleitete Strafverfahren wieder eingestellt.

Als Rechtsfolge einer Selbstanzeige ist allerdings noch zu berücksichtigen, dass hiermit der Tatvorwurf einer Steuerhinterziehung eingeräumt wird. Dies kann insbesondere für Beamte ab einem bestimmten Hinterziehungsbetrag zu dienstrechtlichen Konsequenzen führen. Hinzu kommt, dass in den jeweiligen Ländern zwischenzeitlich auch Korruptionsregister geführt werden. Voraussetzung für die Eintragung in das Korruptionsregister ist mitunter auch die Verwirklichung des Straftatbestandes der Steuerhinterziehung. Hierfür ist zumindestens in Berlin keine rechtskräftige Verurteilung erforderlich. Es reicht aus, wenn der Straftatbestand auf andere Weise festgestellt werden kann.